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Artikelbeschreibung
ohne Angabe gefunden im Sachgebiet: Dokumente aller Art 4ºAntikbuch24-SchnellhilfeQuart = Höhe des Buchrücken 30-35 cm. 8 S. Gedruckt auf Pergament, leicht fleckig, in der Mitte gefaltet, gutes Ex.
Seiner königlichen Majestät von Großbritannien und Churfürstl. Durchlaucht zu Braunschweig und Lüneburg, Wir, zum Consistorio der Herzogthümer Bremen und Verden, verordnete Geheimter Rath, Regierungs-Räthe, Canzelley-Director, Vice-Director und Räthe /////// Fügen hiemit zu wissen, was gestalt die gesamten Organisten, Küster und Hauptschulmeister, dieser Herzogthümer Bremen und Verden, sowohl auf dem Lande als in den Städten, Uns, durch den Organisten, Eybe Johann von Spreckelsen, zu Osterholtz, zu vernehmen gegeben, daß sie unter sich eine Trauer-Pfennings-Gesellschaft verabredet haben welche folgende Puncte enthalte: 1) Jedes Membrum bezahlet beym Eintritt in die Societät Einen Mark oder 16 Schillinge in cassenmäßigen Vier-Schillings-Stücken praenumerando, und so ost ein Membrum aus der Societät stirbt, eben diese Summe. 2) Wenn ein Membrum aus der Societät stirbt, so müssen die Erben sich bei dem Aufseher melden, den Todesfall durch ein Attestatum pastorale der Form: "Daß der N. N. zu N. mit Hinterlassung . . Wittwe und .. Kinder den .. Verstorben sei, bescheinigen, und eine Quitung auf die nun zu erhebende Summe, von ihnen in Beyseyn des Predigers unterschrieben, und von diesem attestiret, einsenden: worauf ihnen sofort so viele Mark als Membra in der Societät sind, nach Abzug zween Mark für den General-Heber in Betracht seiner Mühe und Porto, auf ihre Kosten zugesandt und ausbezahlet »erden. 2) Auf den Fall, wenn a) eine Wittwe und Kinder nachbleiben: so erhält die Wittwe die eine Halbscheid und die gesamten Kinder nehmen die andere Halbscheid des Sterb-Beytrags, b) eine Wittwe ohne Kinder, sie seyn leibliche oder Stief-Kinder, nachbleibt, so erhält sie mit Ausschliessung der sonstigen Intestat- oder Testaments-Erben, die ganze Sterb-Beytrags-Summe, c) weder Wittwe noch Kinder nachbleiben: so gehöret das ganze Quantum den Testaments- oder Intestat-Erben. 4) Die Personen, die fähig sind in diese Societät aufgenommen zu werben sind a) die Rectores auf dem Lande, und b) alle zum Clero minori gehörige Organisten, Küster und Haupt-Schulmeister, sowohl auf dem Lande, als in den Städten. Adjuncti können als Adjuncti keine Membra der Societät seyn, und treten erst dann in dieselbe, wenn nach Ableben des, dem sie adjungiret sind, ihnen der Dienst würklich conferiret ist, oder sie sonst zu einem würklichen Dienste gelangen. 5) Die Erben eines verstorbenen Membri sind, wahrend der Vacance schuldig, den Beytrag so lange zu bezahlen, als sie die Revenuen des Dienstes geniessen. 6) Wer ausserhalb Landes einen Dienst annimmt, höret auf, ein Membrum Societatis zu seyn, nicht weniger der, welcher ab officio removiret wird. Beyde können auch keine Ersetzung ihrer gethanen Beyträge fordern. Eben dies gilt von den in der Societät befindlichen Litteratis bey etwaniger Beförderung. 7) Für die vom Clero minori, die noch nicht in die Societät eingetreten find, stehet der Eintritt noch ein Jahrlang a dato der zu erbittenden gnädigsten Confirmation dieses lnstituti offen, nach Verfliessung desselben kann aber keiner von selbigen mehr eintreten. 8) Jeder neu antretender Bedienter vom Clero minori wird durch den Antritt seines Dienstes ein Membrum der Societät, pränumeriret seinen Mark und leistet seine Beyträge. Die in der §. 7. angegebenen Frist nicht eintreten, werden im Fall der Translocation nicht angenommen, es wäre denn, daß der, dem sie succediren, ein Membrum der Societät gewesen sey, als in welchem Fall sie einzutreten verbunden sind. 9) Zur Aufrechthaltung des Instiuti ist ein Aufseher, dann ein Director, welcher letzterer zugleich die General-Hebung hat, und in jedem Kirchen-Creyse ein Special-Heber a) Den Aufseher, der die Aufsicht unentgeltlich übernimmt, verordnet das Königl. Consistorium. b) Den Director und General-Heber setzet, nach Abgang des Organisten Eybe Johann von Spreckelsen, der jetzt, als Stifter der Societät, das Directorium und die General-Hebung übernimmt, der Aufseher aus der Zahl der Special-Heber; als General-Heber macht er eine Caution auf Zwey Hundert Marck, und erhält nach dem 2ten Paragraph von jedem Sterb-Beytrags-Quanto Zwey Marck. c) Den Special-Heber wählet sich jede Diöcese künftighin, und stehen die Membra derselben jetzt und künftig für die, richtige Ablieferung der Beyträge, einer für alle und alle für einen & sic in solidum sub hypotheca bonorum ein. Zur Vergütung des Brief- und Geld-Porto bezahlet jeder ausser den 16 ßl. Beytrags - Geldern ihm bey jedem, auch dem ersten Betrage, einen Schilling. 10) Wegen des Porto ist ausserdem festgesetzt, daß a) ein jeder Geld und Briefe an den Special-Heber frey einliefere, b) eben so jeder Special-Heber an den Director nebst dem Brieftragelohn, c) die Erben des verstorbenen Membri aber das Beytrags-Quantum auf ihre Kosten erhalten. 11) In wichtigen Vorfällen und bey Meldung der Sterbe-Fälle wendet man sich an den Aufseher, in allen andern Fällen aber an den Director, oder General-Heber, durch den alles an den Aufseher gelanget, an welchen die Briefe stets nebst dem Blieftragelohn frey eingesandt werden müssen. 12) Damit aber auch dle Genossenschaft von ihrem Zustande gehörig informiret seyn möge: so erhält jedes Membrum am Schlusse jeden Jahres gegen Erlegung acht Pfenninge oder eines Mariengroschen in Casse-Müntze ein gedrucktes Exemplar von dem Zustande der Gesellschaft, worin die sämtliche lebende Membra, die Verstorbenen und neu Eingetretenen namentlich verzeichnet sind. Mit dem Ersuchen, daß Wir geruhen möchten, dieses Institutum nicht nur für ihre Personen, sondern auch ratione ihrer Nachfolger im Amte zu confirmiren, und da einige von dem «erwehnten Cleoro minori noch zur Zeit nicht mit eingetreten sind, ihnen frey zu geben, sich a dato dieses binnen einem Jahre annoch collegialiter zu adsociiren. Da diese Societät nun eine gute und fromme Absicht hat; So tragen Wir kein Bedenken, dem Gesuche Statt zu geben: confirmiren und bestätigen Namens Sr. Königl. Majestät und Churfürstl. Durchlauchtigkeit Unsers allergnädigsten Königs und Herrn, demnach vorstehendes Institutum, wie es von Wort zu Wort lautet, hiemit dergestalt und also, daß Wir nicht nur, so viel die jetzt adsociirten Glieder anbetrifft über die Aufrechthaltung desselben halten wollen, sondern auch deren Successores in officio demselben beyzutreten schuldig seyn sollen: wie Wir denn auch den Organisten, Küstern und Hauptschulmeisiern, welche in diese Societät noch nicht eingetreten sind, verstatten, a dato dieser Confirmation binnen einem Jahre sich noch zu adsociiren, nachher aber selbige davon ganz« lich aussschliessen, im übrigen aber den Consistorial-Rath Watermeyer zum Aufseher dieses Instituti, da er, solches Officium unentgeltlich zu übernehmen, erböthig ist, verordnen. Gegeben unter Königlich- und Churfürstlichem Consistorial-Insiegel, und gehöriger Unterschrift. So geschehen, Stade, den 3. Sept. 1783 Unterzeichner: G.D.v. Ende und E.J. Freyh. v. Bülow
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