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Göschen, Joh. Friedr. Ludw.:
Vorlesungen ueber das gemeine Civilrecht von Joh. Friedr. Ludw. Göschen. ZWEITER (2.) Band. Erste Abteilung: Sachenrecht .
Göttingen, Vandenhoeck & Ruprecht, 1839.

gefunden im Sachgebiet: Jura / Rechtsgeschichte

Göschen, Joh. Friedr. Ludw.:  Vorlesungen ueber das gemeine Civilrecht von Joh. Friedr. Ludw. Göschen. ZWEITER (2.) Band. Erste Abteilung: Sachenrecht .
Aus dessen hinterlassenen Papieren herausgegeben von Dr. Albrecht Erxleben. Mit späterem Papierstreifen am Rücken, lange private Widmung von "von ARNIM" an einen Kommilitonen auf dem Innendeckel. Sonst gutes Exemplar der ERSTAUSGABE. - . J.F.L. Göschen (1778-1837) studierte Rechtswissenschaft von 1794 bis 1796 in Königsberg und dsann zwei Jahre in Göttingen. Im Jahre 1806 nahm er die Rechtsstudien in Berlin wieder auf und wurde wenig später einer der ersten Schüler Savignys, der 31jährig nach Berlin kam. Im Jahre 1811 promovierte Göschen bei Savigny und wurde zwei Jahre später Ordinarius. Im Jahre 1822 wechselte Göschen nach Göttingen. Die erst postum edierten Vorlesungen von Göschen bestechen durch Quellenmäßigkeit und eine stark von Savigny beeinflußte reine römischrechtliche Lehre, die gleichwohl geltendes Recht darstellen sollte. Etwas späterer Pappband 22cm XI, 426 Seiten ERSTAUSGABE.

Mit späterem Papierstreifen am Rücken, lange private Widmung von "von ARNIM" an einen Kommilitonen auf dem Innendeckel. Sonst gutes Exemplar der ERSTAUSGABE. - . J.F.L. Göschen (1778-1837) studierte Rechtswissenschaft von 1794 bis 1796 in Königsberg und dsann zwei Jahre in Göttingen. Im Jahre 1806 nahm er die Rechtsstudien in Berlin wieder auf und wurde wenig später einer der ersten Schüler Savignys, der 31jährig nach Berlin kam. Im Jahre 1811 promovierte Göschen bei Savigny und wurde zwei Jahre später Ordinarius. Im Jahre 1822 wechselte Göschen nach Göttingen. Die erst postum edierten Vorlesungen von Göschen bestechen durch Quellenmäßigkeit und eine stark von Savigny beeinflußte reine römischrechtliche Lehre, die gleichwohl geltendes Recht darstellen sollte.

[SW: Zivilrecht, 19. Jahrhundert]
Zivilrecht, Jahrhundert
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