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Artikelbeschreibung
Krug, Karl (Oberstaatsanwalt Dr.): gefunden im Sachgebiet: Recht EA; 74 S.; Format: 18x27 Der Verfasser war Oberstaatsanwalt im Reichsjustizministerium; - - - Aus dem I n h a l t : (Die staatspolitische Bedeutung des Strafrechts:) Zu allen Zeiten der Menschheitsgeschichte hat es verbrecherische und asoziale Elemente gegeben, deren Handeln gegen die Lebensregeln der jeweiligen Gemeinschaften der Menschen verstieß. Es erwies sich deshalb stets als notwendig gegen sie Schutzordnungen zu schaffen. Je nachdem nach welchen Gesetzen und Anschauungen die Gemeinschaften gebildet sind, bestimmt sich der Inhalt der Schutzordnung. Zweck und Ziel des Gemeinschaftlebens geben dem Strafgesetz ihren Ausdruck. Seit Jahrhunderten schon ist es selbstverständlich geworden, daß das Recht zu Strafen nur dem Staate zusteht. Das Strafrecht ist deshalb ein Teil des öffentlichen Rechts. Betrachten wir unter diesen Gesichtspunken das geltende Strafgesetzsbuch, das im Jahre 1971 als Strafgesetz des neuen Bismarck-Reiches geschaffen wurde, so finden wir in ihm den Ausdruck des liberalen und individuellen Denkens des 19. Jahrhunderts. Noch war allerdings die Urkraft deutschen Volkstums von den Ideen der Aufklärung und der Französischen Revolution nicht völlig vernichtet, und so ist es zu erklären, daß trotz des Einbruchs liberalen Gedankenguts das Recht der Bismarck-Zeit unter Erhaltung einer Reihe arteigener Rechtsgedanken in macherlei Hinsicht der beginnenden Auflösung ein Hindernis bildete. Grundlegend verschieden zur nationalsozialistischen Weltanschauung war aber der Ausgangspunkt. Bis zur Machtergreifung durch den Nationalsozialismus wurde das Volk nur als eine Summe von Einzelindividuen begriffen und im Staat nur eine Schutzeinrichtung in Gestalt einer juristischen Person gesehen. Das Einzelindividuum stand im Mittelpunkt des Lebens, und das Recht war demgemäß darauf abestellt, die Rechte des Einzelnen zu gewährleisten und seine Güter zu erhalten. Insbesondere das Strafrecht war eine Schutzordnung der Gesellschaft, d.h. ein Katalog von Einzelvorschiften, die gemäß den Erfahrungen des bürgerlichen Lebens Strafe aussetzten für Angriffe auf alle Rechtsgüter, die nach der Vorstellungswelt des Individualismus schutzwürdig erschienen. Dabei war man ängstlich darauf bedacht, auch nur insoweit Verbotsnormen aufzurichten, als dies nach der übereinstimmenden Meinung der Mehrheit notwendig erschien, um die materiellen Güter wie den als notwendig in Kauf genommenen Staat zu schützen. Darüber hinaus war grundsätzlich erlaubt, was nicht verboten war. Lieber ließ man einen Verbrecher durch die Maschen des Gesetzen hindurchschlüpfen, als daß der Richter die Möglichkeit erhielt, in Ausdehnung des Gesetzes jeden wirklichen Rechtsbrecher zu erfassen. Der Mangel einer einheitlichen Ausrichtung der mehr nach äußeren Gesichtspunkten zusammengefügten Gemeinschaft erklärt die grenzenlose Furcht vor Eingriffen in die geheiligten Individualrechte durch eine womöglich nach höheren Gesichtspunkten orientierte Obrigkeit und Rechtspflege. Erst mit dem Nationalsozialismus ist hier ein grundlegender Wandel in der Auffassung eingetreten. Wie mit jeder echten Revolution - und eine solche ist die Machtergreifung des Nationalsozialismus - ist 1933 eine neue Weltanschauung zum Durchbruch gekommen. Mit ihr ist eine neue Wertung der Begriffe Volk und Staat verbunden. Volk ist nicht mehr die Vielzahl von Einzelpersonen, sondern ein einheitlicher lebendiger Organismus, in dem die Einzelnen nur Glieder eines großen Ganzen sind, die untereinander blutmäßig und kulturell aufs engste verbunden sind..; - - - LaLit 427; - - - Z u s t a n d: 3+, original loser Beitrag zum Einheften mit blauem, titulierten Deckblatt, mit Inhaltsverzeichnis + Schrifttum
[SW: Nationalsozialismus; NS.; Drittes 3. III. Reich; Deutsche Geschichte; Politik; 1933 - 1945; Nazi-Regime; Zeitgeschichte; Recht; Strafrecht;] Nationalsozialismus;, Drittes, Reich;, Deutsche, Geschichte;, Politik;, 1933, 1945;, Nazi-Regime;, Zeitgeschichte;, Recht;, Strafrecht;
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